Staatliche Unterstützung
Kindergeld
Gesetzliche Grundlage für den Bezug von Kindergeld in Deutschland ist das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Gem. § 1 BKGG ist Anspruchsberechtigter, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder einkommenssteuerpflichtig ist.
Bei dem gewöhnlichen Aufenthaltsort kommt es auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse an. Es reicht nicht aus, dass lediglich eine Meldeadresse in Deutschland beibehalten wird. Wer also vor einem Auslandssemester plant, seine Wohnung in Deutschland aufzugeben, sollte sich vorher unbedingt mit seinem zuständigen Sachbearbeiter der Familienkasse in Verbindung setzen oder direkt vorsprechen, um Nachteile beim Bezug des Kindergeldes zu vermeiden. Wichtig ist zu belegen, dass es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zum Zweck des Ausbildung handelt. Adressänderungen oder Änderungen in der Bankverbindung müssen der Familienkasse rechtzeitig angezeigt werden.
ALG II/Sozialgeld
StudentInnen haben grundsätzlich selbst keinen Sozialhilfeanspruch, können jedoch in Deutschland für im Haushalt lebende Kinder ALG II beantragen. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist es jedoch so, dass mit Auslandsübertritt ein bestehender ALG II-Anspruch untergeht. Damit ist es also nicht möglich, bei einem Auslandssemester weiterhin Leistungen zu erhalten. Die ARGE empfiehlt StudentInnen, die ein Auslandssemester planen, vorab bei ihr vorzusprechen und sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen. Auf jeden Fall muss der ARGE die Abwesenheit angezeigt werden.
Wohngeld
Am 01.01.09 ist ein neues Wohngeldgesetz (WoGG) in Kraft getreten. Wohngeld kann gewährt werden, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist (§ 5 Abs. 1 WoGG). Dieses muss im Einzelfall geprüft werden. Bei kurzfristiger Abwesenheit (z.B. ein Semester) ändert sich der Lebensmittelpunkt nicht allein deshalb, weil die wohngeldberechtigte Person ihren Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert. Ein persönliches Vorsprechen bei der Wohngeldstelle sollte in jedem Fall mit eingeplant werden. Anträge auf Wohngeld können nur vom Mieter persönlich gestellt werden. Mitteilungspflicht besteht insbesondere bei Einkommensveränderungen, die ein Auslandsaufenthalt in den meisten Fällen mit sich bringt.
Elterngeld
Gesetzliche Grundlage für das Elterngeld ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Gem. § 1 Abs. 1 BEEG sind Anspruchsberechtigte, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Bei dem Lebensmittelpunkt kommt es auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse an. Es reicht nicht aus, dass lediglich eine Meldeadresse in Deutschland beibehalten wird. Wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aufgegeben wird, steht kein Elterngeld zu. Die Elterngeldstelle muss von Änderungen der Lebensumstände schriftlich informiert werden, ebenso bei Änderungen des Einkommens.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist in Deutschland im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Danach könnnen Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 1 UhVorschG Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate bekommen. Bei einem Aufenthalt im Ausland ist zunächst ausschlaggebend, ob das deutsche UhVorschG einschlägig ist. Ein Kind, das mit seinem studierenden Elternteil in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat lebt, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, hat Anspruch nach dem deutschen UhVorschG, wenn der andere Elternteil tätiger Arbeitnehmer oder Arbeitsloser oder Selbständiger in Deutschland ist und als solcher den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Die Anträge sind schriftlich zu stellen und können im Internet oder in den Jugendämtern bezogen werden. Dort kann auch eine individuelle Beratung erfolgen. In jedem Fall besteht auch hier eine Anzeigepflicht gegenüber dem Jugendamt.
Nicht staatliche Leistung
Die Zahlung von Unterhalt fällt natürlich nicht unter die staatlichen Leistungen. Sie soll jedoch an dieser Stelle kurz erläutert werden, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil die finanzielle Situation von Studierenden mit Kind(ern) beeinflusst.
Unterhalt
Die Vorschriften zum Unterhalt gelten für alle Kinder unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Leistungen im Sinne des Unterhaltsrechts sind Betreuung, Unterbringung und Pflege eines Kindes im eigenen Haushalt.
Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht zum Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich von der Geburt des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch danach.
Für die Zahlung von Kindesunterhalt muss die notwendige Leistungsfähigkeit vorhanden sein. Die Unterhaltssumme richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach den wirtschaftlichen Verhältnisses des Unterhaltspflichtigen. Die bundesweit gültige Düsseldorfer Tabelle weist monatliche Unterhaltssätze auf, die sich auf drei Unterhaltsberechtigte beziehen (Betreuungsperson mit zwei Kindern). Wird nur für ein Kind Unterhalt gezahlt, werden die Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle zwei Gehaltsstufen höher eingeordnet.






